Vereinsrecht | Tierschutzverein: Gewerbegenehmigung bei Vermittlung von Hunden aus dem Ausland

Vereinsrecht | Tierschutz: Gewerbegenehmigung bei Vermittlung von Hunden aus dem Ausland
Tierschutzverein: Handel mit Hunden
Nehmen Hundefreunde vernachlässigte und misshandelte Hunde aus dem Balkan bei sich auf, um sie in Deutschland gegen eine Schutzgebühr in gute Hände zu vermitteln, ist eine Gewerbegenehmigung erforderlich...
Vereinsrecht | Tierschutz: Gewerbegenehmigung bei Vermittlung von Hunden aus dem Ausland Tierschutzverein:
Der Handel mit Hunden

Nehmen Hundefreunde vernachlässigte und misshandelte Hunde aus dem Balkan bei sich auf, um sie in Deutschland gegen eine Schutzgebühr in gute Hände zu vermitteln, ist eine Gewerbegenehmigung erforderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil entschieden und damit den Hundehandel einer Frau aus dem Kreis Ahrweiler untersagt (2 K 1036/12.KO).

Die Hundeliebhaberin trat als Vermittlerin für einen kroatischen Tierhilfeverein auf. Regelmäßig nahm sie vernachlässigte Hunde aus Slowenien, Kroatien und Rumänien auf, um sie hier an andere Hundehalter zu vermitteln. Die Tiere bot sie im Internet gegen eine Schutzgebühr von 150 bis 350 Euro pro Hund an. Die Einnahmen sollten die Kosten für den Tierarzt und die Verpflegung decken. Eine Gewinnerzielungsabsicht gebe es nicht.

Das Veterinäramt untersagte jedoch die „Hundevermittlung“. Es handele sich hier um einen gewerblichen Hundehandel, für den die Frau keine Genehmigung habe. Allein im Juli 2010 habe sie 39 Hunde verkauft. In den Jahren 2010 und 2011 seien neben mehreren eigenen Tieren bis zu 14 weitere Hunde bei ihr vorgefunden worden. Die Frau müsse die fremden Hunde abgeben.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits am 7. September 2011 den dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt (Az.: 2 L 760/11.KO ). Dabei tue sie alles nur aus Tierliebe und Mitleid mit den zuvor misshandelten Hunden, argumentierte sie danach auch im Hauptverfahren. Ihre Einnahmen aus der Schutzgebühr deckten nicht einmal ihre Kosten.

Doch auch in der jetzt gefällten Entscheidung vom 29. Mai 2013 gingen die Koblenzer Richter von einem gewerbsmäßigen Hundehandel aus. Die Frau habe auch nicht belegen können, dass die von ihr verlangten Preise lediglich die Unterhaltskosten deckten.

Die Preise bewegten sich vielmehr auf dem Niveau, das in Anzeigen für vergleichbare Hunde verlangt wird. Es gebe zudem einige Unklarheiten, die sich zulasten der Klägerin auswirkten. So sei weiterhin unklar, wie viele und welche zu vermittelnde Hunde die Frau neben ihren eigenen Tieren gehalten habe. Auch liege die Höhe der erzielten Einnahmen weiter im Dunkeln.

Ähnlich hatte auch das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in Stuttgart zu Hunden aus Spanien entschieden. Danach betreibt ein Verein, der Tiere von ausländischen direkt in deutsche Haushalte vermittelt, insoweit keinen gemeinnützigen Tierschutz; die Dienstleistung unterliegt der vollen Umsatzsteuer von 19 Prozent ( Az.: 14 V 4072/10 )
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